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Zwangsvollstreckung
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Mit der Zwangsvollstreckung im engeren Sinne wird dem einzelnen Gläubiger die Möglichkeit gegeben, seine privatrechtlichen Rechtsansprüche durch das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) oder den Gerichtsvollzieher durchsetzen zu lassen.Geregelt ist die Zwangsvollstreckung in den §§ 704-915 Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG). Steht der Anspruch eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner nach einem gewonnenen Prozess rechtskräftig fest, leistet der Schuldner aber nicht freiwillig, so kommt der Gläubiger nur zu seinem Recht, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreibt. Das Urteil ist der Zwangsvollstreckungstitel, die Grundlage für das staatliche Zwangsverfahren, dessen Zustellung an den Schuldner ebenfalls Voraussetzung für die Durchführung der Vollstreckung ist. Neben den Gerichtsurteilen zählt die ZPO noch andere Vollstreckungstitel auf, z.B. den Prozessvergleich, der Vergleich einer staatlich anerkannten Gütestelle, einen Kostenfestsetzungsbeschluss, eine notarielle Urkunde oder für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehle.Je nach dem Inhalt des Leistungstitels unterscheidet die Zivilprozessordnung verschiedene Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche des Gläubigers: die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie zur Erzwingung sonstiger Handlungen. Rechtsbehelfe des Schuldners können gegen formale Fehler im Verfahren oder gegen Fehler im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand eingelegt werden.Die Zwangsvollstreckung im weiteren Sinne bezeichnet die Vollstreckung im öffentlichen Recht, mit der Verwaltungsakte oder Verwaltungsverträge durchgesetzt werden.
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