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Zwecksparunternehmen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Unternehmen, bei denen die Gemeinschaft der Sparer einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihr aus den angesparten Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden. Mit Ausnahme der Bausparkassen sind Zwecksparunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland verboten, da die Annahme fremder Gelder als Einlagen nach § 1 I Nr. 1 KWG nur Kreditinstituten gestattet ist (§ 3 I Nr. 2 KWG).
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