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einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person zustehendes, grundsätzlich nicht übertragbares dingliches Recht zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines Grundstücks; z.B. Eintragung eines dinglichen Wohnrechts, Eintragungen zugunsten von Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsbetrieben (§§ 1090 ff. BGB).
Anders: Dauerwohnrecht, Wohnungseigentum.
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