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Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und einiger betriebsrentenrechtlicher Vorschriften zu den Alterseinkünften. Wurde durch ein Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 (BVerfGE 105, 73), wonach die unterschiedliche Einkommensbesteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleicheitsgrundsatz verstößt, angeregt und trat am 1.1.2005 in Kraft. Im Vorfeld wurde von der Bundesregierung die sog. Rürup-Kommission zur Erarbeitung eines Entwurfs eingesetzt. Kernpunkte der Reform waren u.a. das Drei-Schichten-Modell, die nachgelagerte Besteuerung und die Reduzierung des steuerlichen Vorteils für Kapitallebensversicherungen. Im BetrAVG wurden Änderungen in den Bereichen Portabilität, Auskunftsanspruch, Abfindungsverbot und Beitragsfortzahlung verankert. Das Gesetz sieht die nachgelagerte Besteuerung auch für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen beginnend ab 2005 mit einem Satz von 50 Prozent vor. Die volle Besteuerung soll 2040 erreicht sein. Parallel dazu werden die Beiträge zur Altersvorsorge in Stufen steuerlich freigestellt, beginnend mit 60 Prozent im Jahr 2005 und völliger Freistellung im Jahr 2025. Der abzugsfähige Höchstbetrag beläuft sich auf 20.000 Euro.

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