Zitierfähige Version
außerordentliche Zuwendungen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Außerordentliche Zuwendungen eines Gesellschafters können sein:
(1) verdeckte Einlagen; diese erhöhen, sofern es sich um vom Gesellschafter gewollte Eigenkapitalaufbringung handelt, bei Kapitalgesellschaften die Kapitalrücklagen (§ 272 II Nr. 4 HGB);
(2) bei Fehlen der Beteiligungsabsicht außerordentliche Erträge (z.B. Schenkung, Schuldenerlass).
2. Außerordentliche Zuwendungen der öffentlichen Hand (nicht rückzahlbare Zuschüsse, Subventionen):
(1) können, sofern sie als Investitionszuschüsse gewährt werden, anschaffungskostenmindernd behandelt werden;
(2) gehören, sofern sie als Aufwand- oder Ertragszuschüsse gewährt werden, i.d.R. zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon