außerordentliche Zuwendungen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Außerordentliche Zuwendungen eines Gesellschafters können sein:
(1) verdeckte Einlagen; diese erhöhen, sofern es sich um vom Gesellschafter gewollte Eigenkapitalaufbringung handelt, bei Kapitalgesellschaften die Kapitalrücklagen (§ 272 II Nr. 4 HGB);
(2) bei Fehlen der Beteiligungsabsicht außerordentliche Erträge (z.B. Schenkung, Schuldenerlass).
2. Außerordentliche Zuwendungen der öffentlichen Hand (nicht rückzahlbare Zuschüsse, Subventionen):
(1) können, sofern sie als Investitionszuschüsse gewährt werden, anschaffungskostenmindernd behandelt werden;
(2) gehören, sofern sie als Aufwand- oder Ertragszuschüsse gewährt werden, i.d.R. zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.
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