außerordentliche Zuwendungen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Außerordentliche Zuwendungen eines Gesellschafters können sein:
(1) verdeckte Einlagen; diese erhöhen, sofern es sich um vom Gesellschafter gewollte Eigenkapitalaufbringung handelt, bei Kapitalgesellschaften die Kapitalrücklagen (§ 272 II Nr. 4 HGB);
(2) bei Fehlen der Beteiligungsabsicht außerordentliche Erträge (z.B. Schenkung, Schuldenerlass).
2. Außerordentliche Zuwendungen der öffentlichen Hand (nicht rückzahlbare Zuschüsse, Subventionen):
(1) können, sofern sie als Investitionszuschüsse gewährt werden, anschaffungskostenmindernd behandelt werden;
(2) gehören, sofern sie als Aufwand- oder Ertragszuschüsse gewährt werden, i.d.R. zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Abschreibung
Bilanz
Bilanzierung von Software
Disagio
Eigenkapital
Ertrag
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Imparitätsprinzip
Inventur
Kapital
Niederstwertprinzip
Rechnungswesen
Rückstellung
Vermögensgegenstand
Working Capital
außerordentliche Aufwendungen
gezeichnetes Kapital
sonstige betriebliche Aufwendungen
stille Gesellschaft
eingehend
außerordentliche Zuwendungen
ausgehend
eingehend
außerordentliche Zuwendungen
ausgehend