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Culpa in Contrahendo
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Privatrechtliche Haftungsansprüche sind im täglichen Leben sehr oft an zustande gekommene Verträge geknüpft. Das ist auch schwerpunktmäßig so im Gesetz des BGB abgebildet, indem insoweit hierzu löwenanteilmäßig entsprechende Regelungen angeboten werden. Besteht erst mal ein Vertrag zwischen zwei Parteien, ergeben sich daraus die näheren Gegebenheiten und der gemeinsame Plan der Parteien, in dem sie u.a. die primären gegenseitigen Leistungspflichten festlegen. Die Parteien werden dabei zudem unterstützt durch das Gesetz und seine Anordnungen. Werden die primären Leistungspflichten, z.B. eine ordnungsgemäße Erfüllung einer Lieferpflicht, nicht eingehalten, folgt als weiteres Procedere in diesem vertraglichen Schuldverhältnis der "Plan B" mit den sog. sekundären Leistungspflichten, z.B. Schadensersatz (z.B. bei einer Leistungsstörung aufgrund einer Pflichtverletzung).
Besteht hingegen noch kein Vertrag fehlt insofern die Grundlage. Einfaches Beispiel: Es macht rechtlich einen Unterschied, ob der Gemüsekunde nach Kauferledigung seines Pfundes Bananen in der Gemüseabteilung auf einem Salatblatt ausrutscht und sich das Bein bricht oder ob ihm das vor dem beabsichtigten Bananenkauf, während des Schlenderns durch die Abteilung, widerfährt. Im ersten Fall ergeben sich vertragliche Schadensersatzansprüche (§ 433 I BGB mit §§ 280 I, 241 II BGB), im zweiten Fall ergibt sich die Grundlage des Anspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, aus c.i.c. Daher hing die c.i.c.-Haftung regelungstechnisch lange in der Luft, was seit 2001 vom Gesetzgeber korrigiert wurde. Unter dem Strich liegen beide Haftungen bzgl. ihrer Konsequenzen dann aber doch nicht soweit auseinander, indem man nämlich auch bei der c.i.c.-Haftung (vgl. dazu im übrigen umfassender die Ausführungen bei Verschulden beim Vertragsschluss) regelungstechnisch bei der Zentralvorschrift des § 280 BGB (vgl. dazu bei Pflichtverletzung) landet; im zweiten Bananenfall benötigt also § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ebenfalls den § 280 I BGB als Haftungsnorm.
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