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Culpa in Contrahendo
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Lateinischer Juristenjargon (Abkürzung: c.i.c.) für ein Verschulden beim Vertragsschluss. Es geht um eine vorvertragliche, d.h., ohne bestehenden Vertrag, entstehende Haftung, wenn einer der Kontrahenten einen Fehler begeht, der beim Gegenpart einen Schaden auslöst. c.i.c. war vor der Schuldrechtsmodernisierung von 2001 ein von Rechtsprechung und Lehre entwickeltes, ungeschriebenes Rechtsinstitut, seitdem gibt es mit § 311 II, III eine gesetzliche Grundlage.
Lässt man einmal die Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen außer Betracht (vgl. näher zur Differenzierung die Ausführungen bei Schuldverhältnis) - privatrechtliche Haftungsansprüche sind im täglichen Leben sehr oft an zustande gekommene Verträge geknüpft. Das ist auch schwerpunktmäßig so im Gesetz des BGB abgebildet, indem insoweit hierzu löwenanteilmäßig entsprechende Regelungen angeboten werden. Besteht erst einmal ein Vertrag zwischen zwei Parteien, ergeben sich aus seinem Inhalt die näheren Gegebenheiten und der gemeinsame Plan der Parteien, mit dem sie u.a. die primären gegenseitigen Leistungspflichten festlegen. Die Parteien werden dabei zudem unterstützt durch das Gesetz und seine Anordnungen. Werden die primären Leistungspflichten, z.B. eine ordnungsgemäße Erfüllung einer im Vertrag festgelegten Lieferpflicht, nicht eingehalten, folgt als weiteres Procedere in diesem vertraglichen Schuldverhältnis der "Plan B" mit den sog. sekundären Leistungspflichten, z.B. Schadensersatz (z.B. bei einer Leistungsstörung aufgrund einer Pflichtverletzung).
Besteht hingegen noch kein Vertrag, fehlt insofern die Grundlage. Einfaches Beispiel: Es macht rechtlich einen Unterschied, ob der Obstkunde nach Kauferledigung seines Pfundes Bananen in der Obst- und Gemüseabteilung auf einem Salatblatt ausrutscht und sich das Bein bricht oder ob ihm das vor dem beabsichtigten Bananenkauf, während des Schlenderns durch die Abteilung, widerfährt. Im ersten Fall ergeben sich vertragliche Schadensersatzansprüche (§ 433 I BGB mit §§ 280 I, 241 II BGB). Im zweiten Fall ergibt sich die Grundlage des Anspruchs aus § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, also aus c.i.c. Daher hing die c.i.c.-Haftung regelungstechnisch vor 2001 in der Luft - wenngleich nicht in einem rechtsfreien Raum, weil das von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz angewandt wurde. Seit 2001 steht es darüber hinaus auch im Gesetz.
Unter dem Strich liegen beide Haftungen, aus Vertrag und aus c.i.c., bzgl. ihrer rechtlichen Konsequenzen dann aber doch nicht soweit auseinander, indem man bei der jur. Prüfung nämlich auch bei der c.i.c.-Haftung (vgl. dazu im übrigen auch die Ausführungen bei Verschulden beim Vertragsschluss) regelungstechnisch bei der Zentralvorschrift des § 280 BGB (vgl. dazu auch bei Pflichtverletzung) landet; im zweiten Salatblattfall benötigt also § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ebenfalls den § 280 I BGB als Haftungsnorm.
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