Zitierfähige Version
- Revision von Abschlussvorschriften vom 14.02.2018 - 17:42
- Revision von Abschlussvorschriften vom 03.07.2017 - 15:59
- Revision von Abschlussvorschriften vom 25.02.2013 - 15:02
- Revision von Abschlussvorschriften vom 04.08.2010 - 14:59
- Revision von Abschlussvorschriften vom 28.06.2010 - 15:47
- Revision von Abschlussvorschriften vom 02.09.2009 - 11:19
Abschlussvorschriften
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Vorschriften des HGB über die Bücher von Kaufleuten.
1. Personengesellschaften und Einzelkaufleute: Abschlussvorschriften sind geregelt durch die Vorschriften für alle Kaufleute in den §§ 238–263 HGB.
2. Kapitalgesellschaften: ergänzende Abschlussvorschriften (§§ 264 ff. HGB), die bes. die Bilanzgliederung, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die Bewertung und die Berichtspflichten betreffen.
Vgl. auch Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon