Abschlussvorschriften
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vorschriften des HGB über die Bücher von Kaufleuten.
1. Personengesellschaften und Einzelkaufleute: Abschlussvorschriften sind geregelt durch die Vorschriften für alle Kaufleute in den §§ 238–263 HGB.
2. Kapitalgesellschaften: ergänzende Abschlussvorschriften (§§ 264 ff. HGB), die bes. die Bilanzgliederung, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die Bewertung und die Berichtspflichten betreffen.
Vgl. auch Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
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