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Außengesellschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Außenwirkung. Nach einer neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.1.2001 (BGHZ 146,341ff)) besitzt die Außengesellschaft Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und dass ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird; in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.
Gegensatz: Innengesellschaft.
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