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Außengesellschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Außenwirkung. Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. schon Urteil vom 29.1.2001 - BGHZ 146,341 ff.) besitzt die Außengesellschaft - wenngleich die GbR auch insoweit nach wie vor nicht den Status einer juristischen Person aufweist - Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird; in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.
Gegensatz: Innengesellschaft.
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