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Revision von betreibender Gläubiger vom 19.02.2018 - 16:59

betreibender Gläubiger

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    im Zwangsversteigerungsverfahren der Gläubiger, der durch seinen Antrag das Verfahren in Gang gesetzt hat. Wichtig für Aufstellung des geringsten Gebotes: Nur die Rechte bleiben bestehen, die dem Recht des beitreibenden Gläubigers vorgehen. Für Gläubiger mit rangmäßig schlechteren Rechten ist Beitritt erforderlich, sonst Rechtsverlust.

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