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Aushilfsarbeitsverhältnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Arbeitsverhältnis, das dem Zweck dient, vorübergehenden Arbeitsanfall zu bewältigen.
1. Aushilfsarbeitsverhältnisse können befristet oder zu einem bestimmten Zweck (z.B. Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers) abgeschlossen werden (befristeter Arbeitsvertrag). Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen (§ 620 II BGB), wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 625 BGB).
2. Aushilfsarbeitsverhältnisse, die nicht über drei Monate hinaus fortgesetzt werden, können auch in der Weise begründet werden, dass die in § 622 I BGB genannte Kündigungsfrist (vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats) vertraglich verkürzt wird (§ 622 V Nr. 1 BGB). Allerdings können in Tarifverträgen Kündigungsfristen festgelegt sein, die einzelvertraglich auch nicht bei Aushilfsarbeitsverhältnissen unterschritten werden dürfen.
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