Zitierfähige Version
- Revision von Bankgeschäfte vom 19.02.2018 - 14:42
- Revision von Bankgeschäfte vom 15.02.2018 - 14:22
- Revision von Bankgeschäfte vom 06.06.2013 - 14:08
- Revision von Bankgeschäfte vom 07.01.2013 - 17:31
- Revision von Bankgeschäfte vom 22.03.2011 - 13:31
- Revision von Bankgeschäfte vom 14.09.2010 - 08:57
- Revision von Bankgeschäfte vom 16.11.2009 - 10:20
- Revision von Bankgeschäfte vom 16.09.2009 - 13:49
- Revision von Bankgeschäfte vom 01.06.2008 - 13:10
Bankgeschäfte
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
I. Begriff:
Gesamtheit aller von Kreditinstituten getätigten Geschäfte. Nach §1 KWG handelt es sich hier im Wesentlichen um Kreditgeschäfte (Darlehen und Akzeptkredite, Garantiegeschäfte etc.), Effektengeschäfte (Handel und Emission von Wertpapieren, Depotgeschäft, Investmentgeschäfte) sowie sonstige Geschäfte (Zahlungsverkehr, Einlagengeschäft, E-Geldgeschäfte). Neben den klassischen Aktiv- und Passivgeschäften (Kredit- und Einlagengeschäfte), auch als Commercial Banking bezeichnet, erhält das Investment Banking mit Kapitalmarktgeschäften, M&A-Transaktionen sowie derivativen Instrumenten (Financial Future, Option, Zins- und Währungsswaps),welche teilweise nicht in der Bilanz erscheinen, eine immer größere Bedeutung. Dazu gehört seit einigen Jahren auch die Verbriefung von Bankforderungen (sog. Kreditderivate: Asset Backed Securities, Mortgage Back Securities, Credit Default Swap etc.). Nach Art der Geschäftspartner sind zu unterscheiden: Kundengeschäfte und Eigengeschäfte. Laut § 1 KWG handelt es sich im einzelnen um a) Einlagengeschäft: Annahme fremder Gelder ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. - a1) Pfandbriefgeschäft
b) Kreditgeschäft: Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.
c) Diskontgeschäft: Ankauf von Wechseln und Schecks.
d) Finanzkommissionsgeschäft: Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung.
e) Depotgeschäft: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere.
f) Investmentgeschäft: Geschäfte der Kapitalgesellschaften.
g) Revolvinggeschäft: Eingehung der Verpflichgung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben.
h) Garantiegeschäft: Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
i) Girogeschäft: Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.
j) Emissionsgeschäft: Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien.
k) E-Geschäft: Ausgabe und Verwaltung von elektronischen Geld. - l) Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 31.
II. Arten:
1. Nach ihrer Bilanzwirksamkeit: Aktivgeschäfte, Passivgeschäfte und Dienstleistungsgeschäfte (Zahlungs-, Effektengeschäfte und sonstige). Generell ist festzustellen, dass der Anteil bilanzwirksamer Geschäfte durch Derivate und Verbriefungen zunehmen.
Vgl. Tabelle „Bankgeschäfte”.
Finanzierungsleistungen
Geldleihgeschäfte
Kontokorrentkredite
Konsumentenkredite
Realkredite
Diskontkredite
Lombardkredite
Kommunalkredite
Schuldscheindarlehen
Außenhandelskredite
Konsortialkredite
Kreditsubstitute
Leasing
Factoring
Kapitalbeteiligungen
Verbriefte Kreditfazilitäten
Commercial Papers
Medium Term Notes
Euronote-Fazilitäten
Asset Backed Securities
Kreditleihgeschäfte
Akzeptkredite
Avalkredite
Geld- und Kapitalanlageleistungen
Einlagengeschäfte
Sichteinlagen
Termineinlagen
Spareinlagen
Wertpapiergeschäfte
Emissionsgeschäft
Handelsgeschäft
Anlageberatung und Asset-Management
Research-Leistungen
Vermögensverwaltung
Depotgeschäft
Zahlungsverkehrsleistungen
Barzahlungsverkehr
Scheckverkehr
Überweisungsverkehr
Dauerauftrags- und Lastschriftverkehr
Cash Management
Kreditkarten
Inkassoverkehr
Sortenverkehr
Sonstige Leistungen
Devisen- und Edelmetallhandel
Derivative Finanzprodukte
Vermittlungsgeschäfte
Immobilien
Bausparen
Versicherungen
Beteiligungen
Unternehmungsberatung
Electronic Banking
2. Nach Art der Geschäftspartner: Kundengeschäfte und Eigengeschäfte.
3. Nach § 1 KWG: a) Einlagengeschäft: Annahme fremder Gelder als Einlagen, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
b) Kreditgeschäft: Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.
c) Diskontgeschäft: Ankauf von Wechseln und Schecks.
d) Finanzkommissionsgeschäft: Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung.
e) Depotgeschäft: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere.
f) Investmentgeschäft: Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaften.
g) Revolvinggeschäft: Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben.
h) Garantiegeschäft: Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
i) Girogeschäft: Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.
j) Emissionsgeschäft: Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien.
k) Geldkartengeschäft: Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erteilt.
l) Netzgeldgeschäft: Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen.
Weitere Informationen unter www.bafin.de.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon