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Abfall

Definition: Was ist "Abfall"?

Betriebswirtschaftslehre: Bei der Bearbeitung von Werkstoffen und beim Betrieb von Anlagen unvermeidbar anfallendes Material, das keine oder nur begrenzte Verwertung finden kann. Zu unterscheiden sind feste, flüssige und gasförmige Abfallstoffe.  Recht: Abfälle im Sinn des am 7.10.1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.9.1994 (BGBl. I 2705) m.spät.Änd. sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

 

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Betriebswirtschaftslehre
    2. Kostenrechnung
    3. Recht

    Betriebswirtschaftslehre

    1. Begriff: bei der Bearbeitung von Werkstoffen und beim Betrieb von Anlagen unvermeidbar anfallendes Material, das keine oder nur begrenzte Verwertung finden kann. Zu unterscheiden sind feste, flüssige und gasförmige Abfallstoffe.

    2. Verwertung: a) in der Industrie Aufgabe der Abfallwirtschaft.
    b) Vermittlung durch Recyclingbörsen.
    c) Einschaltung des Aufkaufhandels.

    Kostenrechnung

    Verrechnung in der Kostenrechnung unterschiedlich je nach Wirtschaftszweigen: a) Abfall bleibt unberücksichtigt, sofern er wert- und mengenmäßig nicht sehr ins Gewicht fällt. Eventuelle Erlöse werden als außerordentliche Erträge behandelt; damit ist eine Verfälschung der Erfolgsstruktur verbunden.

    b) sofern Abfälle einen bes. Wert haben:
    (1) Gutschrift anteilig für die betreffenden Kostenträger (als Kostenminderung);
    (2) falls die dabei notwendige Einzelerfassung zu schwierig oder zu unwirtschaftlich ist, Gutschrift auf dem Materialgemeinkostenkonto (Materialgemeinkosten);
    (3) Gutschrift für die aus Abfall hergestellten Erzeugnisse, falls die Abfälle im Betrieb weiterverarbeitet werden. Bewertung der erzielbaren Erlöse oft schwierig; i.d.R. nach dem Veräußerungswert.

    Vgl. auch Kuppelprodukte.

    Recht

    Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.2.2012 (BGBl. I 212) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei unterscheidet das KrWG zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.  Der Abfall-Begriff des KrWG ist übernommen aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie vom 19.11.2008 (ABlEU Nr. L 312 v. 22.11.2008, S. 3, Nr. L 127 v. 26.5.2009, S.24). Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung i.S.d. Anlage 2 des KrWG oder einer Beseitigung i.S.d. Anlage 1 des KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Dabei müssen die Abfälle so beseitigt bzw. verwertet werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen.

    Vgl. auch Abfallentsorgung.

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