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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Beim Werkvertrag derjenige, der ein Werk bei dem Unternehmer gegen Vergütung bestellt.

    2. Im wirtschaftlichen Sprachgebrauch allg. gleichbedeutend mit Käufer. Rechtlich gesehen ist die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag bedeutsam, vgl. insoweit § 650 BGB, sog. Werklieferungsvertrag.

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