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Arbeit auf Abruf
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kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (Kapovaz); Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbringt.
Gesetzliche Regelung: § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 (BGBl I 1966).
Inhalt: 1. Die Dauer der Arbeitszeit ist vertraglich zu regeln; sie kann nur in geringem Umfang und bei klarer arbeitsvertraglicher Regelung (Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht) der Weisung des Arbeitgebers (Direktionsrecht) überlassen werden, nämlich im Umfang von 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit (BAG, 7.12.2005 - 5 AZR 535/04 -, NZA 2006, 423) (Arbeitszeit). Ist eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.
2. Es kann vereinbart werden, dass die Lage der Arbeitszeit am Tag (oder Woche oder Monat) nach Bedarf angesetzt wird, allerdings mit viertägiger Ankündigungsfrist. Ist die tägliche Dauer der Arbeitszeit nicht vereinbart, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mind. drei aufeinander folgende Stunden zur Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen.
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