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Ausbilder
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nach § 28 BBiG bzw. § 22 HandwO vom Ausbildenden mit der Wahrnehmung der Ausbildungsfunktion ausdrücklich beauftragte Person, die dazu persönlich und fachlich geeignet sein muss. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21.1.09 (BGBl. I S. 88) schreibt vor, dass sich die betrieblichen Ausbilder arbeits- und berufspädagogische Kenntnisse anzueignen haben und diese in einer Prüfung nachweisen müssen. Durch die Beauftragung mit Bildungsaufgaben werden dem Ausbilder Teile des Weisungsrechts gegenüber dem Auszubildenden übertragen. Im Handwerk besitzt die fachliche Eignung wer
(1) die Meisterprüfung bestanden hat oder -(2) die Gesellen- oder eine Abschlussprüfung (z.B. an einer deutschen Hochschule) in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig war (vgl. § 22b HandwO). Daneben badarf es einer Abschlussprüfung nach AEVO.
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