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Bundesanzeiger

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Täglich erscheinende Zeitung, die von der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH in Köln herausgegeben wird. Sie besteht aus einem amtlichen Teil, in dem Behörden Vorschriften, Mitteilungen oder Entscheidungen bekannt machen und einem nichtamtlichen Teil, der für die Veröffentlichung von Bilanzen, Jahresabschlüssen, Einladungen zu Hauptversammlungen etc. vorgesehen ist, zu denen private Stellen aufgrund Gesetzes oder Satzung verpflichtet sind.

    2. Elektronischer Bundesanzeiger: Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind seit 1.1.2007 eine Reihe gesetzlicher Vorschriften im Bereich des Gesellschaftsrechts in Kraft getreten, wonach bestimmte Bekanntmachungen - statt in Papierform in der Zeitung - im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. So etwa regeln §§ 25 AktG, 12 GmbHG, dass eine aufgrund Gesetz oder Satzung notwendige Bekanntmachung der Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (bzw. GmbH) in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken ist. Dies gilt auch für bestimmte Bekanntmachungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), sofern eine Aktiengesellschaft oder KGaA betroffen ist. Zahlreiche Veröffentlichungspflichten im elektronischen Bundesanzeiger sieht das Investmentgesetz (InvG) vom 15.12.2003 (BGBl I 2676) vor. Ebenso sind nach dem Spruchverfahrensgesetz Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen (§§ 6 I, 14). Eintragungen  im Handelsregister werden vom Registergericht in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht (§ 10 HGB).

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