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Altersrente
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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früher: Altersruhegeld; laufende Leistung im Rahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zur Sicherung des Alters.
1. Voraussetzungen: Neben dem Erreichen von bestimmten Altersgrenzen sind verschiedene versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen: a) Regelaltersrente (§ 35 SGB VI): Vollendung des 67. Lebensjahres (s. aber Übergangsregelung in § 235 SGB VI) und allg. Wartezeit (fünf Jahre).
b) Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI): Vollendung des 67. Lebensjahres (s. aber Übergangsregelung in § 236 SGB VI) und Wartezeit von 35 Jahren.
c) Altersrente für anerkannte schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI): Vollendung des 65.Lebensjahres, Wartezeit von 35 Jahren, Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinn des § 2 II SGB IX. Versicherte, die von der Vertrauensschutzvorschrift des § 236a SGB VI erfasst werden, können Altersrenten nach § 37 SGB VI noch ab dem 65. Lebensjahr geltend machen.
d) (ab 1.1.2012) Altersrente für bes. langjährig Versicherte (§§ 33 II Nr. 3a, 38 SGB VI): Vollendung des 65. Lebensjahres und Wartezeit von 45 Jahren.
e) Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI): Vor 1.1.1952 geboren, Vollendung des 60. Lebensjahres, mehr als zehn Jahre versicherungspflichtige Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres und eine Wartezeit von 15 Jahren. Die Anhebung der Altersgrenzen erfolgt nach § 237a II und III SGB VI.
f) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI): Vollendung des 62. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren. Die Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden (§ 42 SGB VI).
2. Verdienstgrenzen: Nach Vollendung des 67. Lebensjahres sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ohne Einfluss auf die Altersrente; Altersrentner nach dem 67. Lebensjahr können unbegrenzt dazu verdienen. Für alle anderen Altersrenten gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 II, III SGB VI). Bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen entfällt der Rentenanspruch.
3. Steuerliche Behandlung: nachgelagerte Besteuerung, Rentenbesteuerung.
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