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Altersrente
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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früher: Altersruhegeld; laufende Leistung im Rahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zur Sicherung des Alters.
1. Voraussetzungen: Neben dem Erreichen von bestimmten Altersgrenzen sind verschiedene versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen: a) Regelaltersrente (§ 35 SGB VI): Vollendung des 67. Lebensjahres (s. aber Übergangsregelung für den Zeitraum bis 2029 in § 235 SGB VI) und allg. Wartezeit (fünf Jahre).
b) Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI): Vollendung des 67. Lebensjahres (s. aber Übergangsregelung in § 236 SGB VI) und Wartezeit von 35 Jahren.
c) Altersrente für anerkannte schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI): Vollendung des 65. Lebensjahres, Wartezeit von 35 Jahren, Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinn des § 2 II SGB IX. Versicherte, die von der Vertrauensschutzvorschrift des § 236a SGB VI erfasst werden, können Altersrenten nach § 37 SGB VI noch ab Vollendung des 63. Lebensjahres geltend machen.
d) (ab 1.1.2012) Altersrente für bes. langjährig Versicherte (§§ 33 Abs. 2 Nr. 3a, 38 SGB VI): Vollendung des 65. Lebensjahres und Wartezeit von 45 Jahren (s. aber Übergangsregelung in § 236b SGB VI; Rentenreform "Rente mit 63").
e) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI): Vollendung des 62. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren (s. aber Übergangsregelung in § 238 SGB VI).––Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) sowie die Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) sind aufgrund von Übergangsregelungen mittlerweile wie ausgelaufen. Für zukünftige Rentenzugänge spielen sie keine Rolle mehr. Alle Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden (§ 42 SGB VI).
2. Verdienstgrenzen: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ohne Einfluss auf die Altersrente; Altersrentner können bei Bezug einer Regelaltersrente unbegrenzt dazu verdienen. Für alle anderen Altersrenten gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 Abs. 2, 3 SGB VI). Bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen entfällt der Rentenanspruch.
3. Steuerliche Behandlung: nachgelagerte Besteuerung, Rentenbesteuerung.
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