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Branntweinmonopol
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1. Begriff: Staatliches Monopol auf Übernahme, teilweise Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verwertung von Branntwein sowie den Handel mit unverarbeitetem Branntwein. In der Bundesrepublik Deutschland einziges Finanzmonopol. Branntweinmonopol und Branntweinsteuer kennzeichnen die Branntweinbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.
Gesetzlich geregelt im Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) vom 8.4.1922 (RGBl I 335, 405) m.spät.Änd. und dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen: Brennereiordnung (BO), Branntweinverwertungsordnung (VwO), Branntweinzählordnung (ZO) sowie Gesetz über Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8.8.1951 (BGBl I 491).
Vgl. auch Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB), Branntweinmonopolverordnung (BrMV) und Branntweinsteuerverordnung (BrStV).
2. Ziele: Im Gegensatz zur Branntweinsteuer verfolgt das Branntweinmonopol vorwiegend keine fiskalischen, sondern agrar- und mittelstandspolitische Ziele. Damit ist das deutsche Branntweinmonopol kein eigentliches Finanzmonopol, sondern eher ein Marktordnungsmonopol. Durch entsprechend hoch angesetzte Ankaufspreise (Übernahmepreise) für den ablieferungspflichtigen Branntwein erreicht die Monopolverwaltung, die jährlich aus dem Bundeshaushalt bezuschusst wird, eine Subventionierung der Ablieferer.
Beim Verkauf des Branntweins belastet die Monopolverwaltung den Käufer im Verkaufspreis mit der (nach den Verwendungsarten unterschiedlich hohen) Branntweinsteuer, die sie an die Bundeskasse abführt. Eingeführter Branntwein unterliegt dem Monopolausgleich.
3. Teilmonopole: a) Übernahmemonopol: Ablieferungszwang für Branntwein, der im Inland in Eigenbrennereien hergestellt wird, ausgenommen:
(1) Kornbranntwein, soweit er nicht in Verschlussbrennereien außerhalb des Jahreskornbrennrechts hergestellt wird,
(2) Branntwein aus Obst im Sinn des § 27 BranntwMonG oder aus Stoffen im Sinn des § 21 Nr. 2 BranntwMonG,
(3) der in Abfindungsbrennereien hergestellte Branntwein.
(4) Branntwein aus Bier und Rückständen der Bierbereitung (§ 76 BranntwMonG). Übernahme erfolgt nach bestimmten Vorschriften durch Beamte der Zollverwaltung.
(b) Herstellungsmonopol: Beschränkt auf Verarbeitung solcher Stoffe (Zellstoff, Ablaugen der Zellstoffgewinnung, Kalziumkarbid, Holz), für die vor dem 1.10.1914 keine gewerbliche Gewinnung von Branntwein bestand (Monopolbrennereien).
(c) Einfuhrmonopol: Erstreckt sich auf Branntwein, ausgenommen Rum, Arrak, Kognak und Liköre; Einfuhr durch Dritte ist grundsätzlich verboten. Bei Einfuhr von Branntwein und weingeisthaltigen Erzeugnissen wird neben dem Zoll eine Einfuhrsteuer auf Branntwein und weingeisthaltige Erzeugnisse (Monopolausgleich) erhoben, deren Höhe der inländischen Steuerbelastung des Branntweins entspricht und danach gestaffelt ist, zu welchem Preis die eingeführten Erzeugnisse im Inland aus Branntwein hätten hergestellt werden können. Durch das Einfuhrmonopol kann die Monopolverwaltung ausländischen Branntwein zur Deckung des Bedarfs im Monopolgebiet heranziehen bzw. unerwünschte Einfuhr verhindern. Das Einfuhrmonopol gilt nicht für Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines EU-Mitgliedsstaates.
(d) Reinigungsmonopol mit folgenden Ausnahmen:
(1) Reinigung des der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle überlassenen Kornbranntweins sowie des selbsterzeugten ablieferungsfreien Branntweins der Brennereien, jedoch nicht zur Herstellung von neutralem Sprit;
(2) Reinigung des in Verschlussbrennereien selbst gewonnenen, unter Ablieferungszwang stehenden Branntweins unter Verschluss.
(e) Handelsmonopol: Bestimmt die Bezugsbedingungen für den der Monopolverwaltung nicht vorbehaltenen Teil der Verwertung von Branntwein, also
(1) wenn er von der Monopolverwaltung geliefert oder mit ihrer Erlaubnis eingeführt wurde, bes. bez. der Einhaltung von Preisvorschriften sowie
(2) Entrichtung der vollen Steuer, des Branntweinaufschlages durch Hersteller und des regelmäßigen Monopolausgleichs durch Importeure.
Vgl. auch Branntweinsteuer.
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