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arglistige Täuschung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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vorsätzliches Hervorrufen, Bestärken oder u.U. auch Bestehenlassen von falschen Vorstellungen eines anderen in dem Bewusstsein, dass dieser Irrtum für die Willenserklärung des anderen bestimmend ist. Der Getäuschte kann die Willenserklärung, zu der er durch die a.T. bestimmt worden ist, anfechten (Anfechtung). Dies gilt auch dann, wenn die a.T. nicht von dem Erklärungsgegner (Vertragspartner), sondern von einem Dritten verübt worden ist, aber der Gegner die Täuschung kannte oder aus Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 123 BGB).
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Getäuschte die Täuschung entdeckt (§ 124 BGB).
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