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Besitzschutz
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Rechtsschutz gegenüber jedem, der durch verbotene Eigenmacht den Besitz eines anderen stört oder ihm den Besitz entzieht.
1. Das Recht der gewaltsamen Abwehr verbotener Eigenmacht durch Besitzwehr und Besitzkehr.
2. Bes. gerichtlicher Rechtsschutz (§§ 861 ff. BGB): Binnen eines Jahres kann der Besitzer im Besitzprozess i.d.R. auf Wiedereinräumung des Besitzes klagen gegen denjenigen, der sog. fehlerhaften Besitz hat, oder gegen den Störer auf Unterlassung der Störung.
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