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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff: Zollrechtliche Bestimmung, die für eingeführte Nichtgemeinschaftswaren gewählt werden kann zur Vermeidung des Entstehens von Einfuhrabgaben, soweit das nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten diese Möglichkeit vorsieht. In Deutschland ist das momentan nicht der Fall. Mit dem Modernisierten Zollkodex wird ab 2013 diese Möglichkeit im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft bestehen, Art. 127 MZK.

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