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Aufgabe zugunsten der Staatskasse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff: Zollrechtliche Bestimmung, die für eingeführte Nichtgemeinschaftswaren gewählt werden kann zur Vermeidung des Entstehens von Einfuhrabgaben, soweit das nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten diese Möglichkeit vorsieht. In Deutschland ist das momentan nicht der Fall. Mit dem Modernisierten Zollkodex wird wohl ab dem 24.6.2013 diese Möglichkeit im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft bestehen, Art. 127 MZK.
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