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Börsenpreis
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1. Begriff: im Börsengesetz (BörsG) definiert als Preise, die während der Börsenzeit an einer Börse festgestellt werden. Für Preise im Freiverkehr gilt dies, wenn sie während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse ermittelt werden (§ 24 BörsG). Die Preise müssen ordnungsmäßig zustande kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen. D.h. den Handelsteilnehmern müssen ausreichend Informationen vorliegen und damit Transparenz und Chancengleichheit gewahrt werden.
2. Börsenpreisfeststellung: Für die Einstufung als Börsenpreis ist es unerheblich, ob der Preis durch einen Börsenmakler oder im elektronischen Handel festgestellt wurde.
3. Arten des Börsenpreises für Wertpapiere: a) Für am Kassamarkt abgeschlossene Geschäfte werden folgende Kassakurse gebildet:
(1) Einheitskurs: Dieser wird vom Skontroführer im Präsenzhandel so festgelegt, dass der größte Umsatz bei größtmöglichem Ausgleich aller vorliegenden Aufträge stattfindet, er wird für wenig liquide Werte gerechnet, die nicht am fortlaufenden Handel teilnehmen.
(2) Eröffnungs- und Schlusskurse: Diese werden für fortlaufend geltende Werte im Präsenzhandel durch den Skontroführer, im elektronischen Handel in Auktionen nach dem Prinzip des Einheitskurses (gerechnete Kurse) ermittelt.
(3) Variable Kurse: Das sind die durch laufende Zusammenführung von Angebot und Nachfrage entstehenden Preise im fortlaufenden Handel.
b) Für die Geschäftsabschlüsse in Termingeschäften werden Terminkurse gebildet.
Vgl. auch Kurs, Kursfeststellung.
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