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ausländische Investitionen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kapital- und Geldanlagen von Gebietsfremden (früher Devisenausländer) im Wirtschaftsgebiet.
1. Ausländische Investitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei (§ 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6.6.2013 (BGBl. I S. 1482) m.spät.Änd.).
2. Sie können aus allg. Gründen nach § 4 AEG beschränkt werden:
(1) zur Erfüllung von Pflichten aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
(2) zur Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten,
(3) zur Gewährleistung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und einer erheblichen Störung der auswärtigen Interessen.
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