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Beitreibungskosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kosten, die für die Beitreibung eines geschuldeten Betrags entstehen, z.B. Kosten für einen Mahnbescheid, Gerichtskosten, Kosten der Zwangsvollstreckung.
Steuerliche Behandlung: B. sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen oder seinen Einkünften zusammenhängen (Prozesskosten). Der spätere, vom Schuldner erlangte Ersatz der bei der Eintreibung z.B. des Verkaufspreises entstandenen B. ist nicht umsatzsteuerbar, da nur Leistungsentgelte der Umsatzsteuer unterliegen. Auch die Kosten der Beitreibung abzugsfähiger Steuern (z.B. Gewerbe-, Umsatzsteuer) sind abzugsfähig.
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