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Clausula Rebus Sic Stantibus
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abrede, dass ein Vertrag nur so lange gelten soll, als sich nicht die zugrunde liegenden Verhältnisse tiefgreifend ändern. Auch ohne ausdrückliche Abmachung können sich infolge Störung der Geschäftsgrundlage Vertragspflichten ändern oder wegfallen.
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