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Barabfindung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Aktienrechts (vgl. §§ 327a,b AktG). Abfindung für ausscheidende (Minderheiten-)Aktionäre, z.B. bei Umwandlung, bei Eingliederung sowie bei Verschmelzung. Die Barabfindung muss angemessen sein. Für ihre Berechnung gelten die Hinweise zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Rahmen der Verschmelzung sinngemäß.

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