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Garantenstellung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Strafrechts. Bei sog. "unechten" Unterlassungsdelikten ist das Vorliegen einer Garantenstellung Voraussetzung für die Bejahung einer Strafbarkeit. Das ergibt sich aus dem "...rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt..." in § 13 I StGB. Aus der Garantenstellung muss eine entsprechende Garantenpflicht resultieren. Die Garantenstellung wird zunächst an das zu bejahende Bestehen von Beschützergarantien (bestehende Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut) oder Sicherungspflichten (Überwachergarant, z.B. bei Verkehrssicherungspflichten) geknüpft. Aus einer solchen Garantenstellung muss sich dann, einzelfallbezogen, eine spezifische Pflichtenposition (das ist dann die sog. Garantenpflicht) herleiten lassen. Eine solche Pflichtenposition mit einer besonderen Pflicht zum Handeln kann bestehen nach Gesetz, aus einer besonderen Gewährübernahme (z.B. einem Vertrag) oder einer allgemeinen Gewährübernahme (z.B. wegen eines bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses, etwa in besonderen Fällen beim Leben in häuslicher Gemeinschaft), aus einem gefahrbegründenden Vorverhalten (sog. Ingerenz, des Täters) oder aufgrund einer Sachherrschaft (besondere Position des Hauseigentümers in bestimmten Fällen), wobei der Verpflichtete pflichtwidrig ein gebotenes Handeln unterlässt und dadurch einen anderen schädigt (vgl. § 13 I StGB). Es muss zwischen dem Unterlassen und der Rechtsgutverletzung eine Kausalität bejaht werden können, vgl. bei Kausalitätstheorien. In diesem Fall des unechten Unterlassungsdelikts wird also das Unterlassen durch den Täter, trotz bestehender Garantenpflicht des Täters, einem aktiven Tun des Täters gleichgestellt. Er wird also grundsätzlich (vgl. auch § 13 II StGB) so behandelt, als hätte er aktiv gehandelt.
Beispiel: Eltern helfen vorsätzlich ihrem ertrinkenden Kind nicht; Bestrafung wegen Totschlags, begangen durch Unterlassen. Die Garantenstellung ergibt sich hier aus dem Gesetz (Personensorge nach §§ 1626,1631 BGB). Zur Abgrenzung: Ein dritter, unbeteiligter Zuschauer, der mit der Familie nichts zu tun hat, ebenso interessiert wie tatenlos (Gaffer), weist diese Garantenstellung nicht auf. Daher kommt seine Bestrafung wegen eines unechten Unterlassungsdelikts nicht in Betracht, wohl aber wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB), einem echten Unterlassungsdelikt, und - bei Behinderung von professionellen Helfern - auch Bestrafung nach §§ 115 III, 113 StGB. Fotografisch versierten Gaffern droht ebenfalls eine Bestrafung (§ 201a StGB).
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