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EBRD

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für European Bank for Reconstruction and Development, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, sog. Osteuropabank.

    1. Charakterisierung: Die EBRD ist eine internationale Organisation mit Sitz in London; wurde 1991 errichtet. Mitglieder dieser regionalen Entwicklungsbank sind insgesamt 60 Staaten und zwei zwischenstaatliche Institutionen (EU und EIB).

    Genehmigtes Kapital (2003): 20 Mrd. Euro; eingezahlt: 5,179 Mrd. Euro.

    2. Aufgaben: Förderung des Übergangs zur offenen Marktwirtschaft in jenen Ländern Mittel- und Osteuropas sowie Zentralasiens, welche den Prinzipien der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft verpflichtet sind und sich von diesen Prinzipien leiten lassen (2003: 27 Länder). Im Gegensatz zur Weltbank IBRD und zum IWF hat die EBRD also ein politisches Mandat: Unterstützungen erhalten nur solche Länder, die den Demokratisierungsprozess (Mehrparteiensystem) vorantreiben. Zu ihrer Rolle als Katalysator des Wandels arbeitet die EBRD eng mit internationalen Finanzinstitutionen und anderen internationalen und nationalen Organisationen zusammen. Zwischen 1991 und Ende 2003 wurde für insgesamt 1.017 Projekte in den 27 sog. Einsatzstaaten ein Mittelvolumen von ca. 45,8 Mrd. Euro bewilligt (ca. 72 Prozent der geförderten Projekte entfallen auf die Privatwirtschaft); zusätzlich wurden für diese Projekte bei anderen Geldgebern ca. 36,1 Mrd. Euro mobilisiert. Die Hauptformen der EBRD-Finanzhilfen sind Darlehen, Kapitalanlagen und Garantien. Außerdem leistet die EBRD Regierungsberatung bei Programmen zur Re-Strukturierung der Wirtschaft. Höchstens 40 Prozent ihrer Mittel dürfen in öffentliche Projekte fließen, angestrebt werden Ko-Finanzierungen. Bei Ko-Finanzierungen im privaten Sektor übernimmt die EBRD bis zu 35 Prozent der Projektkosten bei einer maximalen Laufzeit von zehn Jahren zu Marktkonditionen. Die EBRD refinanziert sich über den freien Kapitalmarkt.

    3. Organisation und Finanzierung: Oberstes Organ der der EBRD ist der Gouverneursrat, in den jedes Mitglied einen Minister (i.d.R. Finanzminister) und einen Vertreter entsendet. Ihm unterliegen die Grundlagenentscheidungen, z.B. Aufnahme neuer Mitglieder, Kapitalmaßnahmen, Wahl des Direktoriums und des Präsidenten. Die Gouverneure wählen ein Exekutivdirektorium, das aus 23 „hoch qualifizierten Wirtschafts- und Finanzleuten” besteht, die nicht Mitglied des Gouverneursrats sein dürfen. Den EU-Ländern stehen elf Sitze zu. Das Direktorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die laufenden Geschäfte obliegen dem Exekutivkommittee, dem Präsident, Vizepräsident, Chefökonom, Justiziar und Generalsekretär angehören.

    Weitere Informationen unter www.ebrd.com .

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