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Handeln auf eigene Gefahr

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    rechtlicher Begriff. H.a.e.G. ist Grundlage für Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit, u.U. auch für grobe Fahrlässigkeit. H.a.e.G. liegt vor, wenn sich jemand an einer gefährlichen Veranstaltung derart beteiligt, dass nach den Umständen die Beteiligung als Einwilligung in eine als möglich erkannte Verletzung gedeutet werden muss. Setzt i.Allg. Geschäftsfähigkeit voraus. Abgrenzung nur im Einzelfall möglich.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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