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Europäische Beschäftigungspolitik

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Amsterdamer Vertrag von 1997 enthält erstmals ein eigenständiges Beschäftigungskapitel zur besseren supranationalen Koordinierung der infolge des Subsidiaritätsprinzips nationalen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitiken.

    2. Inhalt und Folgen: Die Akteure beschließen mittelfristig geltende „beschäftigungspolitische Leitlinien”, die sich zu vier „Säulen” zusammenfassen lassen (Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, Entwicklung des Unternehmergeistes, Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer, Stärkung und Ausbau der Maßnahmen für Chancengleichheit). Die Mitgliedsländer setzen in nationalen Aktionsplänen die gemeinsam beschlossenen Leitlinien mithilfe ihrer spezifischen Instrumente und Verfahren um und erstatten jährlich Bericht. Die Kommission evaluiert diese nationalen Berichte und erstellt einen gemeinsamen Bericht, in den Vergleiche zwischen Ländern eingehen. Sie kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, die nicht-bindenden Charakter haben („offene Methode der Koordination”).

    Vgl. auch Beschäftigungspolitik.

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