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Heilbehandlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Heilverfahren. 1. Gesetzliche Rentenversicherung: Leistung, deren Gewährung nach dem Ermessen des Versicherungsträgers möglich ist. Die Heilbehandlung umfasst alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, v.a. Behandlung in Kur- und Badeorten und in Spezialanstalten.

    Vgl. auch Übergangsgeld.

    2. Gesetzliche Unfallversicherung: Leistung zur Beseitigung der durch Arbeitsunfall verursachten Körperverletzung, Gesundheitsstörung, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Verhütung der Verschlimmerung von Unfallfolgen sowie zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit bei Berufskrankheiten. Heilbehandlung umfasst ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei, Heilmitteln, Körperersatzstücken etc., Gewährung von Pflege; vgl. §§ 27 ff SGB VII.

    Vgl. auch medizinische Rehabilitation.

    3. Rehabilitation und Teilhabe: Maßnahme im Rahmen der medizinischen Rehabilitation; Leistungen der in § 6 SGB IX benannten Träger, die behinderten Menschen nach pflichtgemäßem Ermessen z.B. stationär in bes. Rehabilitationseinrichtungen gewährt werden (vgl. §§ 26 ff SGB IX).

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