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Finanzrichter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Richter am Finanzgericht. Für die Berufsrichter gilt das allgemeine Richterrecht. Die ehrenamtlichen Finanzrichter (ehrenamtliche Richter) wirken bei der mündlichen Verhandlung und Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit. Sie müssen Deutsche sein und sollen das 30. Lebensjahr vollendet haben; sie werden von einem Wahlausschuss gewählt, dem u.a. der Präsident des Finanzgerichts und sieben vom Landtag durch einen Landtagsausschuss oder nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen gewählte Vertrauensleute angehören (§ 23 FGO).
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