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Grunddienstbarkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Rechtsinstitut, das neben Nießbrauch und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit steht.
Grunddienstbarkeit ist das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehende dingliche Recht zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines anderen Grundstücks (§§ 1018 ff. BGB). Vom Eigentümer des belasteten oder dienenden Grundstücks wird dabei entweder Duldung (z.B. Begehen, Befahren, Einwirkungen durch Rauch, Gase, Geräusche) oder Unterlassung verlangt (z.B. Baubeschränkungen).
Eintragung in Abt. 2 des Grundbuchs des dienenden Grundstücks; beim herrschenden Grundstück auf Antrag im Bestandsverzeichnis.
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