Bestandsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
Grundstücksrecht
Teil des Grundbuchs, in dem das Grundstück katastermäßig bezeichnet ist.
Einkommensteuerrecht
Erfassung des beweglichen Anlagevermögens für Steuerzwecke (R 5.4 EStR). Aufzustellen durch jährliche körperliche Bestandsaufnahme oder durch laufende Inventur.
Inhalt: Das Bestandsverzeichnis erfasst bewegliche Anlagegüter, auch voll abgeschriebene. Das Bestandsverzeichnis muss enthalten: Genaue Bezeichnung, Bilanzwert, bei permanenter Inventur zusätzlich Tag der Anschaffung oder Herstellung, Höhe der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, Tag des Abgangs. Nicht aufgenommen werden müssen:
(1) geringwertige Wirtschaftsgüter;
(2) bewegliche Anlagegüter, für die zulässigerweise ein Festwert angesetzt wird.
Zulässige Erfassungsweise:
(1) Gesamtanlagen, auf die einheitliche Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgenommen wird, können als Einheit eingetragen werden;
(2) für gleichartige Gegenstände, die im gleichen Zeitraum angeschafft und deren Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode gleich sind, ist Zusammenfassung statthaft.