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Revision von Fälligkeitsgrundschuld vom 20.05.2008 - 16:08
Fälligkeitsgrundschuld
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
zu einem bestimmten Termin ohne Kündigung fällige, bis dahin unkündbare Grundschuld (§ 1193 II BGB), wirkt nicht gegen gutgläubige Dritte.
Gegensatz: Kündigungsgrundschuld.
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