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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Bürgerliches Recht:

    Die tatsächliche Sachherrschaft. Der Gerichtsvollzieher darf i.Allg. nur Sachen pfänden, an denen der Schuldner G. hat (§ 808 ZPO).

    II. Erbschaftsteuerrecht:

    Darüber hinausgehend nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung ausgelegter Begriff; umfasst auch die geschäftsmäßige Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens. Personen, die Vermögen des Erblassers in G. haben, sind verpflichtet, dieses binnen einem Monat dem Finanzamt anzumelden (§ 33 ErbStG).

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