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formelles Konsensprinzip

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    Grundsatz des Grundbuchrechts, der besagt, dass zur Eintragung in das Grundbuch i.d.R. (Ausnahme z.B. bei Auflassung) einseitige Bewilligung des Betroffenen genügt (§ 19 GBO).

    Vgl. auch Konsensprinzip, materielles Konsensprinzip.

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