formelles Konsensprinzip
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Grundsatz des Grundbuchrechts, der besagt, dass zur Eintragung in das Grundbuch i.d.R. (Ausnahme z.B. bei Auflassung) einseitige Bewilligung des Betroffenen genügt (§ 19 GBO).
Vgl. auch Konsensprinzip, materielles Konsensprinzip.
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