Zitierfähige Version
- Revision von Entgeltpunkte vom 14.03.2023 - 11:07
- Revision von Entgeltpunkte vom 12.01.2021 - 11:20
- Revision von Entgeltpunkte vom 08.05.2020 - 12:59
- Revision von Entgeltpunkte vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Entgeltpunkte vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Entgeltpunkte vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von Entgeltpunkte vom 31.08.2015 - 11:40
- Revision von Entgeltpunkte vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Entgeltpunkte vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von Entgeltpunkte vom 14.11.2012 - 13:52
- Revision von Entgeltpunkte vom 03.08.2010 - 15:00
- Revision von Entgeltpunkte vom 17.09.2009 - 13:26
- Revision von Entgeltpunkte vom 30.07.2009 - 15:16
Entgeltpunkte
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
durch das Rentenreformgesetz 1992 (SGB VI) eingeführter Begriff für die Berechnung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der neuen Rentenformel. Die jeweilige Rentenhöhe des einzelnen Versicherten richtet sich individuell nach der Höhe der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI). Die einzelnen Versicherungszeiten werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei ergibt sich bei Beitragszeiten für ein Arbeitsentgelt oder ein Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes eines Kalenderjahres ein voller Entgeltpunkte. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 III SGB VI). Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden (§ 63 VI SGB VI). Die Summe aller persönlichen Entgeltpunkte ergibt sich aus den ermittelten Entgeltpunkte für die Beitragszeiten, für beitragsfreie Zeiten, für Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten und für Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 66 I SGB VI).
Die Entgeltpunkte entsprechen den bis zum 1.1.1992 der Rentenberechnung zugrunde gelegten Werteinheiten, wobei je 100 Werteinheiten nunmehr einen Entgeltpunkte darstellen. Die in früheren Beitragsmarken enthaltenen Werteinheiten werden durch 100 geteilt und bilden danach die Entgeltpunkte.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon