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Gläubigerausschuss
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Insolvenzverfahren grundsätzlich fakultatives Gläubigerorgan mit der Aufgabe, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen.
1. Bestellung: Vorläufiger Gläubigerausschuss kann vom Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung aus den Reihen der Gläubiger bestellt werden (§ 67 I InsO). Im Übrigen entscheidet über Bestellung und Wahl der Mitglieder die Gläubigerversammlung (§ 68 InsO). Sie wählt Gläubiger oder andere Personen (mit einfacher Mehrheit). Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind für die Erfüllung ihrer Pflichten allen Beteiligten verantwortlich (§ 71 InsO).
2. Aufgaben des Gläubigerausschusses: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 InsO). Quittungen oder Anweisungen des Verwalters an die Hinterlegungsstellen für Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten bedürfen mangels anderweitigen Beschlusses der Gläubigerversammlung der Mitzeichnung eines Mitgliedes (§ 149 II InsO). Genehmigung bei zahlreichen Geschäften des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO). Der Insolvenzverwalter ist dem Gläubigerausschuss auskunftspflichtig. Keine Anweisung oder Überwachung durch das Insolvenzgericht.
3. Beschlussfassung: Zur Beschlussfähigkeit ist Teilnahme der Mehrzahl der Mitglieder erforderlich. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 72 InsO).
4. Vergütung sowie angemessene Auslagen, die aus der Masse zu bezahlen sind, werden vom Insolvenzgericht nach Anhörung der Gläubigerversammlung festgesetzt; VO vom 25.5.1960 (BGBl. I 329) m.spät.Änd.
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