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Gemeinde
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1. Kommune: Als Gebietskörperschaften juristische Personen öffentlichen Rechts mit eigener Verfassung, eigenem Haushalt und Dienstherrnfähigkeit. Die Gemeinde einschließlich der kreisfreien und kreisangehörigen Städte sind die wichtigsten Aufgabenträger auf der unteren Stufe der öffentlichen Verwaltung. Die Gemeinden sind Träger der kommunalen Selbstverwaltung, die ihnen durch Art. 28 II GG garantiert ist. Das Recht der Selbstverwaltung umfasst die eigenverantwortliche Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze. Die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsangelegenheiten kann den Gemeinden durch Gesetz zur Pflicht gemacht werden (pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten, z.B. Bauleitplanung). Daneben nehmen die Gemeinden Weisungsaufgaben wahr, die ihnen durch Gesetz zur Erledigung nach Weisung zu übertragen sind.
Die rechtliche Struktur der Gemeinden (Kommunalverfassung) ist in den Gemeindeordnungen der Länder in unterschiedlicher Weise geregelt. Die von den Bürgern unmittelbar gewählte Gemeindevertretung (Rat) ist das oberste Gemeindeorgan. Als sog. Beschlussorgan entscheidet sie über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, erlässt die Satzungen der Gemeinde und den Haushalt. Ausführendes Verwaltungsorgan ist der teils direkt gewählte Bürgermeister bzw. als Kollegialorgan der Magistrat oder der Stadtdirektor. Das Verwaltungsorgan bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor, führt sie aus und ist für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig.
Gemeindeaufsicht: Kommunalaufsicht.
2. Gewerbliche Gemeindenunternehmen: Kommunalbetrieb.
3. Gemeindekredit: Kommunalkredit.
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