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Drittschaden
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Schaden, der einem Dritten entstanden ist, in dessen Interesse der an sich Ersatzberechtigte (z.B. bei verdeckter Stellvertretung) gehandelt hat.
Während i. d. R. nur der unmittelbar Verletzte Schadensersatz verlangen kann, ist v. a. beim Vertragsabschluss für fremde Rechnung (Kommissionär, Spediteur) i. Allg. der Vertragsschließende berechtigt, auch Ersatz des Drittschadens zu verlangen. Im Übrigen berechtigt Drittschaden denjenigen, bei dem die haftungsbegründenden Voraussetzungen vorliegen, nur im Rahmen der Drittschadensliquidation zum Schadensersatz. Voraussetzung ist eine zufällige Schadensverlagerung aus der Sicht des Schädigers. Der unmittelbar Geschädigte hat dann von demjenigen, der zur Drittschadensliquidation berechtigt ist, Anspruch auf Herausgabe und Abtretung des Anspruchs.
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