Zitierfähige Version
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 07.08.2018 - 10:04
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 08.05.2018 - 09:27
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 19.02.2018 - 16:48
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 21.12.2017 - 16:42
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 20.02.2013 - 18:06
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 02.03.2010 - 10:01
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 27.08.2009 - 09:00
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 22.06.2009 - 16:28
- Revision von fiduziarische Sicherheiten vom 12.06.2008 - 13:40
fiduziarische Sicherheiten
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
nicht akzessorische Sicherheiten; Bezeichnung für Kreditsicherheiten, die in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand von der Existenz eines gesicherten Anspruchs unabhängig sind (abstrakte Kreditsicherheiten). Sie sind entweder als Sicherungsrecht gesetzlich nicht ausgestaltet (z.B. Sicherungseigentum) oder gesetzlich überhaupt nicht geregelt (z.B. Garantie), sodass ihr Sicherungscharakter eine vertragliche Gestaltung erfordert (sog. gekorene Sicherheiten). Hierzu gehören v.a. Garantie, Schuldmitübernahme, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung.
Wegen ihrer Abstraktheit können Sicherheit und Forderung im Unterschied zu den akzessorischen Sicherheiten getrennt übertragen werden. Die Abtretung (Zession) der Forderung zieht nicht zwangsläufig den Übergang der Sicherheit nach sich; § 401 BGB gilt insoweit nicht. Tritt z.B. der Gläubiger seine durch eine Garantie gesicherte Forderung gegen den Schuldner an einen Dritten ab, so geht diese Garantie nicht automatisch auf den neuen Gläubiger über, sondern muss gesondert abgetreten werden. Fiduziarische Sicherheiten können zur Sicherung künftiger oder bedingter, auch mehrerer abgrenzbarer Forderungen dienen. Infolge ihrer Unabhängigkeit gehen sie im Zweifel nicht unter, wenn die gesicherte Forderung erlischt; wohl aber hat der Sicherungsgeber gegenüber dem Sicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (Schuldrecht) auf Rückgabe der Sicherheit.
Treuhänderische Sicherheiten: Soweit die Verbindung zwischen Sicherheit und Forderung neben der Sicherheitenbestellung durch einen gesonderten Vertrag (Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, Zweckerklärung) hergestellt werden muss, bezeichnet man die fiduziarischen Sicherheiten als treuhänderische Sicherheiten. Dazu zählen Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) und Sicherungsabtretung (Sicherungstreuhand, Treuhand).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon