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Erbengemeinschaft
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kraft Gesetzes beim Vorhandensein mehrerer Erben eintretende Vermögensgemeinschaft am Nachlass (§§ 2032 ff. BGB). Die E. besteht bis zur Erbauseinandersetzung als Gemeinschaft zur gesamten Hand, bei der die Verwaltung des Nachlasses und die Verfügung über Nachlassgegenstände nur allen Miterben gemeinschaftlich zusteht. E. kann kein Handelsgeschäft gründen oder erwerben, aber das Geschäft des Erblassers unter der alten Firma fortführen (Firmenfortführung).
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